Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Santesson Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Gereonsmühlengasse 2, 50670 Köln

über die Lieferungen und Leistungen in Bezug auf
IT-Infrastruktur und Software sowie Hosting

(Stand Juni 2023)

A. Einleitung und Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Bezug auf Verträge zwischen der Firma Santesson GmbH (Auftragnehmer) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber), die Leistungen und Lieferungen in Bezug auf Infrastruktur der Informationstechnologie sowie Software betreffen.

  2. Infrastruktur der Informationstechnologie sind die für einen vereinbarten Service bereitgestellten IT-Systeme, die aus einer Kombination von Software und Hardware (wie z.B. Computern, Servern, Speichermedien, Netzwerkkomponenten und/oder anderen Hardwarekomponenten) bestehen. Die Lieferung von Software im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Lieferung und Modifizierung und Verbesserung von Standardsoftware sowohl von Drittanbietern als auch des Auftragnehmers selbst sowie die Anfertigung von Individualsoftware durch den Auftragnehmer sowie ihre Anpassung als auch ihre Verbesserung.

  3. Hosting ist das Überlassen von Speicherkapazität und Datendiensten auf Servern des Auftragnehmers für den Auftraggeber. Durch Server-Hosting im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer die Möglichkeit, Dateien auf Servern des Auftragnehmers abzuspeichern, bzw. abzulegen. Durch Web-Hosting im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, Webseiten unter vorgegebenen Domainnamen im Internet zu betreiben. Unter Mail-Hosting im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Zurverfügungstellen von E-Mail-Diensten, die es dem Auftraggeber ermöglichen, E-Mail-Adressen und -Verteiler unter den für ihn registrierten Domains zu nutzen. Der Auftragnehmer stellt mindestens die grundlegenden E-Mail-Funktionen „Verfassen“, „Versenden“, „Lesen“ und das manuelle Einsortieren von E-Mails in Ordner zur Verfügung. Der Auftraggeber bedient sich dabei Standardsoftware.

  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen nicht widerspricht.

  5. Der individuelle Vertragsinhalt kann nur in Textform vereinbart werden. Stehen in zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Verträgen getroffene Regelungen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch, ersetzen die jeweiligen abweichenden Regelungen in den zwischen den Parteien in Textform geschlossenen Verträgen die jeweilige Regelung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

B. Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Beschaffung durch Lieferanten, Kostenvoranschläge, Liefertermine

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Auftrag gilt dann als angenommen, wenn der Auftragnehmer diesen mindestens in Textform (E-Mail/Fax/Brief) bestätigt oder die Leistung und/oder Lieferung ausgeführt wird. Mündliche oder telefonische Bestätigungen können eine Bestätigung in Textform nicht ersetzen.

  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers soweit die Nichtlieferung nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Der Auftragnehmer übernimmt nicht das Beschaffungsrisiko, wenn der Auftragnehmer mit einem Lieferanten einen Bezugsvertrag geschlossen hat.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

  4. Erstellt der Auftragnehmer im Auftrage des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag, so ist dieser berechtigt, sich die Kosten hierfür nach entsprechendem Zeitaufwand vom Auftraggeber erstatten zu lassen.

  5. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erkennt der Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % erhöhen, stellt der Auftragnehmer die Arbeiten unverzüglich ein und unterrichtet den Auftraggeber hiervon. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Schätzung über den voraussichtlich notwendigen Aufwand zur Verfügung. Der Auftraggeber kann dann entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt.

  6. Liefer- und Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese in Textform als verbindlich bestätigt hat.

  7. Eine als verbindlich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung und nach Eingang der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen.

  8. Wird ein als verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er nach Verzugseintritt und Abmahnung sowie Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen weitergehende Rechte geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Verzug nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Im Falle höherer Gewalt kann der Auftragnehmer die Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder bei tatsächlicher oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten. Der Lauf der Lieferfrist wird dann unterbrochen, wenn der Auftraggeber vor Auslieferung eine andere Ausführung wünscht. Die Lieferfrist beginnt frühestens zu laufen, wenn vom Auftraggeber beizustellende und/oder zu installierende Produkte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und/oder die vom Kunden auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mangelfrei vorhanden sind.

  9. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer zur Setzung einer angemessen Nachfrist berechtigt, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand verfügt werden kann. Als Schadensersatz kann der Auftraggeber einen Betrag in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung eines wesentlich höheren Schadens.

 

C. Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Alle in Angeboten angegebene Preise gelten in Euro und ohne Umsatzsteuer soweit nicht etwas anderes angegeben ist.

  2. Soweit es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt und der Auftraggeber diesen kündigt, bevor der Auftragnehmer mit der Leistungsausführung begonnen hat, steht diesem eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Davon unberührt bleibt das Recht, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.

  3. Die Vergütung ist 10 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Inhalt der Rechnung ergibt. Die Rechnung ist ohne Abzug fällig.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehenden Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers mit der ältesten fälligen Rechnung zu verrechnen.

  5. Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

  6. Bei Vereinbarungen einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sowie bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, behält sich der Auftragnehmer für den Fall eines Anstiegs der Lohn-, Material- oder Vertriebskosten eine Preisänderung in Höhe der durch den Differenzbetrag entstehenden Mehrkosten vor. Liegt der geänderte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

  7. Erhöht oder vermindert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Index der Erzeugerpreise für IT-Dienstleistungen (Sektor Support, Installation und Wartung), Basis 2010 = 100, gegenüber dem bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Index der Erzeugerpreise für IT-Dienstleistungen, so können die Parteien die Erhöhung oder Verminderung der Vergütung im entsprechenden Verhältnis verlangen. Die Partei kündigt eine Erhöhung oder Ermäßigung in Textform an. Die Erhöhung oder Ermäßigung tritt zu Beginn des Jahres in Kraft, welches auf den Zugang der Ankündigung folgt. Sollte der Index der Erzeugerpreise für IT-Dienstleistungen vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeführt werden, tritt an die Stelle des entfallenden Indexes der neue Index oder – falls kein neuer Index besteht – ein vergleichbarer Index des Statistikamt der Europäischen Union.

 

D. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers gestattet. Eine Sicherungsübereignung an Dritte ist nicht gestattet.

  2. Im Falle des Verkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte tritt der gezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an den Auftragnehmer geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung eintreten.

 

E. Beschaffenheit

  1. Angaben über Eigenschaften gehören zur Beschaffenheit, soweit diese Vertragsbestandteil geworden sind.

  2. Der Auftragnehmer behält sich bis zur Auslieferung handelsübliche technische Änderungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

  3. Soweit Angaben zur Beschaffenheit gemacht werden, handelt es sich nicht um eine Garantie, bzw. Zusicherung im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, bzw. § 443 BGB, wenn eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wird.

  4. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze sowie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen ist alleinige Angelegenheit des Auftraggebers.

  5. Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass vor der Installation von Software alle seine Daten gesichert worden sind.

  6. Der Auftraggeber hat dafür Gewähr zu tragen, dass er Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Hackerangriffe, Datendiebstahl sowie Missbrauch von Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passwörtern trifft. Hierzu gehört insbesondere die vertrauliche Behandlung von Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passwörtern, die regelmäßige Änderung von Passwörtern sowie das Aufspielen von allen aktuellen Updates, soweit dies nicht vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers geworden ist.

 

F. Gewährleistung

  1. Für die Lieferung von neuen Sachen sowie für Software leistet der Auftragnehmer 12 Monate Gewähr, soweit der konkrete Vertragsinhalt oder Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Gewährleistung nicht ausschließen. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

  2. Für werkvertragliche Leistungen sind Mängelhaftungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für solche Ansprüche, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, zurückzuführen sind sowie um solche Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie Schäden, die in den Schutzbereich einer von dem Auftragnehmer erteilten Zusicherung oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

  3. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist der Auftraggeber alleinig für die Sicherheit seiner Infrastruktur der Informationstechnologie, also solcher Infrastruktur, auf die er unmittelbar Einfluss hat, verantwortlich. Er muss gewährleisten, dass seine Infrastruktur der Informationstechnologie vor Hackerangriffen oder ähnlichen kompromittierenden Eingriffen hinreichend geschützt sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitslücken auf der Infrastruktur der Informationstechnologie des Auftraggebers.
    Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber dabei unterstützen, dass ein entsprechender Sicherheitslevel hergestellt wird. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die getroffenen Vorkehrungen auch tatsächlich Hackerangriffe oder ähnliche kompromittierende Eingriffe verhindern.

  4. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang beim Auftraggeber.

  5. Der Auftraggeber muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; geschieht dies nicht, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige genügt für die Fristwahrung.

  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen, sog. Nacherfüllung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl zurücktreten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

  7. Soweit der Auftragnehmer Standardsoftware dritter Hersteller liefert, kann der Auftragnehmer seine Ansprüche gegen den Hersteller an den Auftraggeber abtreten. Der Auftraggeber muss zunächst den Hersteller auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.

  8. Bei Lieferungen über Standardsoftware stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu, wenn Eingriffe in die Ware, insbesondere in den Programmcode, vorgenommen werden, die nicht durch die Betriebsanleitung und/oder ähnliche Dokumentationen ausdrücklich zugelassen sind und der Auftraggeber nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf den Eingriff beruht.

 

G. Haftung und Haftungsbeschränkungen

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie Schäden, die in den Schutzbereich einer von dem Auftragnehmer erteilten Zusicherung oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

  2. Die Haftung wird für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Haftung gelten auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse (Schuldverhältnisse, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen). Kommt ein Vertrag hierauf zustande, verzichtet der Auftraggeber auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen hinausgehen.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf deliktische Ansprüche anzuwenden.

  5. Für etwaige Schäden, die auf Grund einer Verletzung des lit. E, Abs. 6 (sichere Verwendung von Zugangsdaten/regelmäßige Aktualisierungen) entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

 

H. Teilleistungen und Teillieferungen

  1. Soweit der Auftragnehmer von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware nur eine Teilleistung, bzw. Teillieferung erhalten hat, fehlt das Interesse an der Teilleistung nicht bei dem Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine zumutbare Nacherfüllung mit eigenen Mitteln erbringt.

 

I. Abnahmen

  1. Soweit nach vertraglichen Vereinbarungen oder Gesetz eine Abnahme erforderlich ist, sind nach dem Wunsch des Auftragnehmers Teilabnahmen durchzuführen, wenn es sich um abgrenzbare Leistungsteile und/oder Leistungsteile, die selbstständig genutzt werden können und/oder Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, handelt und wenn die Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Die letzte Teilabnahme ist zugleich die Endabnahme.

  2. Die Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Auftraggeber nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert.

  3. Wenn die abnahmebedürftige Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware betrifft, ist der Auftragnehmer unabhängig von einer Abnahme der Leistung berechtigt, diese im Übrigen dem Auftraggeber zu berechnen.

 

J. Störungsfreiheit von Hostingdiensten/Sicherungskopien/Datenverlust

  1. Der Auftragnehmer sichert nur im Rahmen eines Service-Level-Agreements eine bestimmte durchschnittliche Verfügbarkeit seiner Hostingdienste im Sinne des Lit. A. Nr. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. In einem solchen Service-Level-Agreement können auch Rechtsfolgen vereinbart werden, die eintreten, wenn die durchschnittliche Verfügbarkeit der Hostingdienste nicht erreicht wird. Werden eine durchschnittliche Verfügbarkeit sowie diesbezügliche Rechtsfolgen nicht gesondert vereinbart, stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche wegen der Nichtverfügbarkeit der Hostingdienste zu. Andere Ansprüche als die im Service-Level-Agreement genannten Ansprüche stehen dem Auftraggeber ebenfalls nicht wegen der Nichterreichbarkeit der Hosting-Dienste zu.

  2. Der Auftragnehmer wird Sicherungskopien der Daten, die im Wege des Hostings auf seinen Servern gespeichert sind, anfertigen. Bei einem durch den Auftragnehmer verschuldeten Datenverlust wird dieser die Daten innerhalb von 48 Stunden wieder so herstellen, dass sie für den Auftraggeber wieder verfügbar sind. Im Rahmen eines Web-Hostings wird der Auftragnehmer die Daten innerhalb der gleichen Frist wieder so herstellen, dass die erstellten Webseiten wieder verfügbar sind. Bei einem durch den Auftraggeber verschuldeten Datenverlust wird der Auftragnehmer ein Angebot zur Wiederherstellung unter Zugrundelegung der üblichen Stundensätze des Auftragnehmers unterbreiten.

 

K. Störungsannahme und Vergütung bei Behebung von Störungen sowie Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Behebung von Störungen

  1. Wenn sich der Auftragnehmer zur Vorhaltung einer Störungsannahme im Rahmen eines Supportvertrages verpflichtet, wird die telefonische Erreichbarkeit des Auftragnehmers Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr gewährt, es sei denn der Supportvertrag sieht etwas anderes vor. Eine ständige Erreichbarkeit wird nicht geschuldet. Serviceanfragen können zudem schriftlich oder per E-Mail geäußert werden.

  2. Die Vergütung für die Behebung von Störungen sowie der Fehlerdiagnose richtet sich nach den üblichen Stundensätzen des Auftragnehmers, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die vertragsgegenständliche Hard- und Software nur in den Angaben des Herstellers zugelassenen Einsatzbedingungen, insbesondere mit geeignetem Zubehör und Verbrauchsmaterial, genutzt wird.

  4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass etwaige Arbeiten während der Serviceleistungen des Auftragnehmers eventuell einzustellen sind.

  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass sämtliche Hardware für Servicemitarbeiter des Auftragnehmers frei zugänglich ist, wenn an diesen Serviceleistungen erbracht werden müssen.

 

L. Nutzungsrechte

  1. Soweit nicht etwas anderes in einem schriftlichen Vertrag vereinbart wurde, gehen an gelieferter Software, die von Drittanbietern und/oder von dem Auftragnehmer angefertigt und/oder geliefert wurde, lediglich einfache Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Die Nutzungsrechte sind räumlich auf den Einsatzort der Software sowie zeitlich auf ein Jahr ab Lieferung beschränkt, soweit in dem Angebot und/oder einer vertraglichen Regelung nicht etwas anderes angegeben ist.

  2. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihr oder für sie beantragten Domains keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von etwaigen diesbezüglichen Rechte Dritter frei.

  3. Der Auftraggeber sichert zu, dass der Inhalt seiner Webseiten, die durch den Auftragnehmer gehostet werden, keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von etwaigen diesbezüglichen Rechten Dritter frei.

 

M. Sicherheitsmaßnahmen und Haftung des Auftraggebers

  1. Sofern der Auftraggeber entgegen lit. E Abs. 6 dieser AGB nicht dafür Sorge trägt, dass er seine Zugangsdaten vertraulich und sicher verwendet, insbesondere die Passwörter Dritten Personen, die hierzu keine Berechtigung haben, zugänglich macht, Passwörter nicht in regelmäßigen Abständen ändert und nicht die jeweils aktuellen System- und Software-Updates installiert und dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden entsteht, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für etwaige Schäden, die dem Auftragnehmer hierdurch entstehen.

 

N. Datenschutz

  1. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten für nicht vertragsgemäße Zwecke zu nutzen, insbesondere um eigene Produkte oder Produkte Dritter an Kunden zu vertreiben und/oder diesen gegenüber zu bewerben.

  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass kein unberechtigter Zugriff auf seine Server erfolgt.

  3. Die Parteien schließen -soweit dies notwendig ist- einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab.

  4. Der Auftragnehmer wird die technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Übersicht der TOMs zur Verfügung.

 

O. Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, werden Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, für die Dauer eines Jahres geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

  2. Außerdem kann jede Partei den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Insbesondere kann der Auftragnehmer außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass der Auftraggeber entgegen lit. E. Abs. 6 dieser AGB gehandelt hat.

  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen.

 

P. Sonstiges

  1. Änderungen dieser AGB werden durch schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers wirksam, wenn der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung widerspricht. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln. Der Auftraggeber kann jedoch auch vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht verklagt werden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.